Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Floor Trade AG, Chaltenbodenstrasse 21, 8834 Schindellegi SZ
1. Geltung dieser Bedingungen und Vertragsabschluss
1.1 Diese Bedingungen gelten für jede Bestellung an Floor Trade AG und werden Bestandteil jedes mit dem Kunden zustande kommenden Vertrages, sei er entgeltlich oder unentgeltlich, gleichgültig ob Kaufvertrag, Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag. Mit „Bestellungen“, „Lieferungen“ etc. sind in diesen Bedingungen insbesondere auch Verkäufe, Bestellungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erfasst. 1.2 Floor Trade AG behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit entsprechender Mitteilung abzuändern. 1.3 Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Floor Trade AG in Kenntnis solcher Bedingungen liefert oder solchen Bedingungen bei Erhalt nicht widerspricht. Zum Vertragsinhalt werden ausschliesslich diese Geschäftsbedingungen. 1.4 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des mit dem Kunden zustande kommenden Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; auch das Abweichen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform. 1.5 Angebote/Offerten von Floor Trade AG sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Floor Trade AG oder durch die tatsächliche Ausführung einer Bestellung zustande. 1.6 Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen ab Eingang bei Floor Trade AG gebunden. Erhält er bis dahin weder eine Auftragsbestätigung noch die Lieferung, so kann er unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche zur Erteilung der Auftragsbestätigung durch Floor Trade AG schriftlich von seiner Bestellung zurücktreten. 1.7 Sind die Waren oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt und übersteigen diese den Betrag von Fr. 100.–, gelten die Art. 40a ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR). 1.8 Weiter schliessen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Rechte von Floor Trade AG die Geltendmachung anderer oder darüber hinaus gehender gesetzlicher Rechte von Floor Trade AG nicht aus.
2. Preise
Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich Preise exklusiv Mehrwertsteuer und ab Lager von Floor Trade AG. Transportkosten und zusätzlich vereinbarte Arbeiten werden gesondert verrechnet und bei Annahme der Lieferung bzw. Fertigstellung der Bestellung fällig. Unter Warenwert von Fr. 500.00 wird ein Kleinmengenzuschlag verrechnet. Bei Selbstabholder wird ein Bereitstellungszuschlag verrechnet. Für die Lieferungen wird ein Frachtkostenanteil erhoben. Terminlieferungen, unabhängig von der Tageszeit, werden verrechnet. Der Anteil an der LSVA wird verrechnet. Detailpreise exkl. MwSt. abzüglich der allenfalls vereinbarten Rabatte ergeben den Nettopreis exkl. MwSt. Alle Muster werden verrechnet. Bei Kommissions-Lieferungen, welche wir für Sie an unser Lager nehmen, werden die Kosten für Ein/- Auslagerung und Lagerzeit verrechnet. Ausgehändigte Preislisten sind ab Ausgabe gültig bis auf Widerruf. Irrtümer, Änderungen, Druck- und Satzfehler vorbehalten.
3. Zahlungsbedingungen
Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, kann Floor Trade AG eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes innerhalb von acht Tagen ab Auftragsbestätigung verlangen. Liefer- oder Leistungsfristen beginnen erst mit Eingang dieser Anzahlung. Bei Sonderanfertigung wird immer eine Anzahlung von 50 % gefordert. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Vorbehalten bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen zu Zahlungsfristen und Konditionen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Bei Stundung oder Zahlungsverzug hat der Kunde Zinsen in Höhe von 5 % zu entrichten. Weiter gehende Rechte aus einem Zahlungsverzug bleiben Floor Trade AG vorbehalten. Floor Trade AG kann ohne Nachfristsetzung zurücktreten, wenn der Kunde mit der fälligen Zahlung mehr als 8 Tage in Verzug ist. Die Verrechnung oder die Retention durch den Kunden ist ausgeschlossen. Floor Trade AG ist unabhängig von der Erklärung durch den Kunden berechtigt, Zahlungen auf eine beliebige Forderung gegen diesen Kunden anzurechnen. Die Mitarbeiter von Floor Trade AG sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Ohne Inkasso-Vollmacht an Mitarbeiter erbrachte Zahlungen des Kunden werden nur soweit angerechnet, als diese an Floor Trade AG weiter geleitet werden. Forderungsgefährdung: Werden Floor Trade AG Umstände bekannt, welche die Einbringlichkeit der Forderung beim Kunden gefährden könnten, insbesondere Betreibungen anderer Gläubiger, Zahlungseinstellung, Antrag auf Konkurseröffnung oder unrichtige Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit, so kann Floor Trade AG die Ausführung der Lieferung/Leistung auch nach Vertragsabschluss von der vollständigen Vorauszahlung des Preises abhängig machen. Wird die Vorauszahlung innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet, kann Floor Trade AG darüber hinaus mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten und für zur Vorbereitung der Vertragserfüllung bereits getätigte Aufwendungen ein angemessenes Entgelt verlangen und bereits (teilweise) hergestellte Liefergegenstände ausliefern, soweit Letztere durch eine geleistete Anzahlung des Kunden gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde mit der Bezahlung fälliger Forderungen aus anderen Geschäftsfällen gegenüber Floor Trade AG in Verzug ist.
4. Lieferzeit
Von Floor Trade AG genannte Liefertermine oder –fristen sind mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung unverbindlich. Die Auftragsbestätigung ist keine solche Vereinbarung. Floor Trade AG ist zu Teillieferungen und zu vorzeitigen Lieferungen berechtigt. Wenn Floor Trade AG eine verbindliche Lieferfrist nicht einhält oder eine unverbindliche Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschreitet, kann der Kunde unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen hinsichtlich des von der Verspätung betroffenen Teils der Bestellung zurücktreten. Vorstehende Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Erklärung des Kunden bei Floor Trade AG. Höhere Gewalt bei Floor Trade AG oder bei deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen können Lieferfristen und –termine entsprechend verlängern. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Verzögerung mehr als 8 Wochen gedauert hat und eine Lieferung trotz Setzung einer Nachfrist von weiteren 4 Wochen nicht erfolgt. Bei Vorliegen von Umständen der vorgenannten Art kann auch Floor Trade AG vom Vertrag zurücktreten, wenn mit der Beseitigung ihrer Folgen nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden kann oder wenn sie bereits 8 Wochen andauern oder feststeht, dass sie zumindest so lange andauern werden. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder – terminen haftet Floor Trade AG nur, soweit der Lieferverzug von Floor Trade AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde. Die Haftung für Hilfspersonen wird gänzlich ausgeschlossen.
5. Erfüllung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Floor Trade AG in Schindellegi. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Kunde die Ware innerhalb von 6 Werktagen nach Mitteilung von Floor Trade AG in den Lagern von Floor Trade AG zu übernehmen. Danach ist der Kunde in Annahmeverzug. Ist der Versand der Ware vereinbart, kann Floor Trade AG bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung mit dem Kunden eine übliche Versendungsart wählen. Im Falle einer Versendung wird der Vertrag durch Floor Trade AG mit der Übergabe zum Versand erfüllt. Der Kunde hat die Ware bei deren Ankunft zu übernehmen und für die Abladung selbst Sorge zu tragen; andernfalls gerät er in Annahmeverzug. Eine Transportversicherung wird von Floor Trade AG nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschluss des Vertrages auf den Kunden über. Bei durch Floor Trade AG oder einer ihrer Hilfspersonen herzustellenden Werken geht die Gefahr mit der Fertigstellung des Werkes auf den Kunden über. Der Gefahrübergang erfolgt unabhängig vom Standort und der Ablieferung des Werkes. Bei Annahmeverzug sowie dann, wenn der Kunde die Annahme verweigert, kann Floor Trade AG Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Annahme verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen vom Vertrag zurücktreten und vollen Schadenersatz verlangen. Bei einen Monat übersteigendem Annahmeverzug hat der Kunde insbesondere die Lagerkosten, auch bei einer Spedition, zu bezahlen.
6. Rechtsfolgen bei Rücktritt durch Floor Trade AG
6.1. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat der Floor Trade AG für sämtliche dadurch verursachten Kosten und Schäden zu entschädigen. 6.2. Im Falle eines Rücktritts wegen Zahlungsoder Annahmeverzuges des Kunden ist Floor Trade AG berechtigt, vom Kunden eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von 25% des vereinbarten Preises inkl. Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt Floor Trade AG vorbehalten.
7. Beanstandung und Gewährleistung:
7.1. Aus geringfügigen oder handelsüblichen Abweichungen in Konstruktion, Form, Holzfarbe und/oder Massen kann der Kunde keine Ansprüche ableiten. 7.2. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf bereits bei Übergabe vorhandene Mängel. Für Schäden, die z.B. beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, durch unsachgemässe Behandlung und/oder Haustiere bzw. Belastung (z.B. Bleistiftabsätze oder Chemikalien) sowie Verwendung nicht empfohlener Pflegemittel entstehen, haftet Floor Trade AG daher nicht. 7.3. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und allfällige Mängel umgehend nach deren Entdeckung, spätestens aber 8 Tage nach der Ablieferung unter genauer Angabe der Mängel schriftlich geltend zu machen; massgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei Floor Trade AG. Ein Verstoss gegen diese Bestimmungen bewirkt den Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte und Schadenersatzansprüche des Kunden. 7.4. Die Gewährleistung verjährt binnen sechs Monaten seit der Übergabe bzw. dem Versand der Ware. 7.5. Als Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund eines Mangels ist Floor Trade AG die Möglichkeit zu geben, die beanstandete Ware zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. 7.6. Bei Vorliegen von Mängeln hat Floor Trade AG das Wahlrecht, innert angemessener Frist die Mängel zu beheben oder Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Ware und innerhalb angemessener Frist mängelfreie gleichartige Ware zu liefern. Wandlung und Minderung werden ausgeschlossen. 7.7. Falls Floor Trade AG von Dritten direkt in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Floor Trade AG insoweit schad- und klaglos zu halten, als Floor Trade AG nach den vorstehenden Bestimmungen ihm gegenüber keine Haftung trifft.
8. Retouren
Rücksendungen werden nur in Originalverpackung und nur franko innert 30 Tagen mit einem Abzug von 20 % zurückgenommen (nur Lagerware Schweiz). Sonderanfertigungen sind davon ausgenommen. Eventuelle Fracht- und Logistikkosten werden bei der Gutschrift in Abzug gebracht.
9. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche gegen Floor Trade AG, aus welchem Rechtstitel diese auch sein mögen, sind ausgeschlossen, soweit Floor Trade AG den Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Für Hilfspersonen wird jede Haftung ausgeschlossen.
10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
10.1. Auf die Vertragsbeziehung zwischen Floor Trade AG und Kunden einschliesslich der Beurteilung des Zustandekommens einer solchen sowie auf diese Allgemeinen Vertragsbedingungen ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. 10.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit zwischen Floor Trade AG und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen einschliesslich solcher über ihr Zustandekommen ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz der Floor Trade AG (ausgenommen Konsumentengerichtstand Art. 35 .1 lit.a ZPO). 10.3 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.